Satzung des Akademischen Segelclubs Clausthal e.V.
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 03. November 2013
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Akademischer Segelclub Clausthal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Der Vereinssitz ist in Clausthal-Zellerfeld. Der Verein wurde am 26.1.2011 errichtet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports auf See.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
i. Die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb von Sportbootführerschein See, Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein und Sporthochseeschifferschein.
ii. Die Ausbildung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen.
iii. Weitere, mit dem Segelsport im Zusammenhang stehende Fortbildungen und durch die Durchführung von Segeltörns.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Kassenordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss muss von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Die Kassenordnung regelt die zulässige Höhe des Geschäftswerts von Rechtsgeschäften, die der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abschließen darf.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
5. die Buchführung
6. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
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(6) Der Vorstand kann um höchstens drei Beisitzer/innen erweitert werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
6. die Beschlussfassung über Ordnungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr abgehalten. Eine der ordentlichen Mitgliederversammlungen muss innerhalb des letzten Quartals eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstands in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Anträge können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und werden den Mitgliedern direkt anschließend in Textform zur Kenntnis gebracht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine Anzahl von Mitgliedern anwesend ist, welche die doppelte Anzahl der Vorstandsmitglieder um mindestens eins übersteigt. Sofern der Verein weniger Mitglieder hat als für die oben beschriebene Form der Beschlussfähigkeit notwendig, dann müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Stimmübertragungen sind möglich. Ein Mitglied darf neben seiner eigenen maximal zwei Stimmen auf sich vereinen.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Ordnungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen und muss von einer zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Über die Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll angefertigt werden. Es ist vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verschickt werden.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Vereinsstander
Auf den Segeltörns des Vereins wird auf allen Schiffen der Vereinsstander an der Steuerbordsaling geführt. Zu Gast in den Gewässern fremder Staaten wird der Stander an der Backbordsaling geführt.
§ 10 Segeltörns
Der Verein zieht grundsätzlich keinen Gewinn aus der Durchführung von Segeltörns. Alles weitere regelt die Segelordnung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Kassenordnung
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1. Mitgliedsbeitrag:
a. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10 EUR. Er ist bei Eintritt bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres voll zu bezahlen. Bei Eintritt ab dem 1. November wird der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr erlassen.
b. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Neumitglieder überweisen den Jahresbeitrag für das erste Jahr spätestens 4 Wochen nach der schriftlichen Aufnahmebestätigung, sofern der Beitrag nicht erlassen wurde.
2. Spenden:
a. Nach Erlangung der Gemeinnützigkeit stellt der Vorstand Spendenbescheinigungen für Zuwendungen ab einer Höhe von 100 EUR aus.
b. Mitgliedsbeiträge gelten nicht als Spende an den Verein und können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
3. Vereinsgeschäfte:
a. Die zulässige Höhe des Geschäftswerts von Rechtsgeschäften, die der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abschließen darf, beträgt 3000 EUR.
4. Vereinskonten:
a. Zur Durchführung des Zahlungsverkehrs führt der Verein ein Girokonto.
b. Für das Konto sind der Schatzmeister und der 1. Vorsitzende unterschriftsberechtigt.
c. Das Konto wird nach Möglichkeit online geführt. Kontoauszüge müssen in regelmäßigen Abständen in Papierform archiviert werden.
d. Für die Bildung von Rücklagen kann der Verein eine geeignete risikolose Kapitalanlage verwenden (z. B. Sparbuch).
5. Kassenwesen:
a. Über alle Kassenbewegungen wird ein Kassenbuch geführt.
b. Das Kassenbuch kann in elektronischer Form geführt werden, in regelmäßigen Abständen und für die Kassenprüfung ist ein Papierauszug zu erstellen und zu archivieren.
6. Kassenprüfung:
a. Die Kasse muss sich zu jedem Zeitpunkt in einem Zustand befinden, dass sie durch Kassenprüfer geprüft werden kann.
b. Für die in § 8 der Satzung vorgeschriebene Kassenprüfung sind den Kassenprüfern in Absprache mit dem Schatzmeister sämtliche das Geschäftsjahr betreffende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
c. Die Kassenprüfer verpflichten sich zu einer zügigen Prüfung der Kasse, um die Vereinsgeschäfte nicht unnötig zu behindern.
7. Kostenabrechnung:
a. Fahrtkosten und weitere Auslagen sind bis spätestens 2 Wochen nach Rechnungsdatum bzw. Törnende anzuzeigen.
b. Rückerstattungsanträge sind förmlich mit allen Originalbelegen zu stellen, ein entsprechendes Formblatt kann der Schatzmeister (die Internetseite) zur Verfügung stellen.
c. Auf dem Rückerstattungsantrag muss der zugehörige Beschluss vermerkt sein (Datum der Sitzung, TOP im Protokoll).
8. Segeltörns im Sinne der Segelordnung:
a. Segeltörns werden ausschließlich über Vorkasse finanziert. Die Vorkasse bezieht sich auf die Chartergebühr, die Kaution sowie abzuschließende Versicherungen.
b. Für jeden Segeltörn werden eine Skipperhaftpflichtversicherung, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Kautionsversicherung abgeschlossen.
c. Fahrtkosten zu den Segeltörns werden nicht vom Vereinskonto erstattet.
9. Seminar- und Kursabrechnung:
a. Seminare und Kurse werden üblicherweise über Vorkasse finanziert.
10. Haushaltsplan:
a. Für jedes Geschäftsjahr erstellt der Schatzmeister einen Haushaltsplan.
b. Der Haushaltsplan wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
c. Ein Beispielhaushaltsplan ist der Kassenordnung angefügt. (Anmerkung d. Webmasters: siehe PDF Dokument)
d. Einzelne Haushaltstitel können näher aufgeschlüsselt werden.
11. Vereinsinventar:
a. Über das Vereinsinventar führt der Schatzmeister ein Inventarbuch und eine Ausleihliste.
b. Gegen Unterschrift in einer Ausleihliste ist es Vereinsmitgliedern erlaubt, Vereinsinventar auszuleihen. Die Ausleihfrist beträgt üblicherweise 1 Monat, bei längeren Zeiträumen ist ein definitiver Rückgabezeitpunkt zu vermerken.
12. Rücklagen:
a. In Übereinstimmung mit dem Vereinsrecht kann der Verein Rücklagen bilden.
b. Die Einrichtung einer Rücklage muss auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf eines konkreten Zwecks.
Segelordnung des Akademischen Segelclub Clausthal
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 08. Dezember 2021
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§ 1 Führen des Vereinsstanders
Schiffführer, die dem Akademischen Segelclub Clausthal angehören, führen auf den von ihnen gesegelten Schiffen den Vereinsstander.
§ 2 Gute Seemannschaft
Die Vereinsmitglieder fühlen sich den Grundsätzen guter Seemannschaft verpflichtet.
§ 3 Sicherheit von Schiff und Besatzung
An erster Stelle steht für uns immer die Sicherheit von Schiff und Besatzung.
§ 4 Neuerungen in der Seefahrt
Wir bemühen uns, unsere Kenntnisse und Fertigkeiten den Neuerungen in der Seefahrt kontinuierlich anzupassen.
§ 5 Törnarten
Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Törnarten.
(1) Ausbildungstörns: Ausbildungstörns sind Segeltörns, bei denen die Ausbildung der Crewmitglieder im Vordergrund steht. Für Ausbildungstörns gelten Ausbildungsziele, welche dokumentiert, regelmäßig überprüft und ggf. anzupassen sind.
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Meilentörns: Sie sind prüfungsvorbereitende Törns, in denen die Prüfungsgrundkenntnisse vermittelt werden und versucht wird eine Strecke von mindestens 150nm zurückzulegen.
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Prüfungstörns: Sie sind Törns mit anschließender Prüfung. Es werden alle für die Prüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt, wobei davon auszugehen ist, dass eine Strecke von mehr als 150nm nicht zurückgelegt werden kann.
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Skippertraining: Segeltörn bei dem vorrangig die Aufgaben und Verantwortungen eines Skippers vermittelt und geübt wird.
(2) Praxistörns: Praxistörns sind von Mitgliedern des Vereins organisiert und haben die praktische Ausübung des Segelsports zum Ziel.
§ 6 Bordkasse
Auf unseren Törns führt ein Crewmitglied eine Bordkasse. Aus dieser werden die Kosten für Treibstoff, Liegegebühren, Verpflegung und sonstige laufende Kosten während des Törns bestritten. In die Kasse zahlen die Crewmitglieder zu gleichen Teilen ein. Lediglich bei Ausbildungstörns und Meilentörns sind die Skipper davon ausgenommen.
§ 7 Crewvertrag
Wir schließen vor jedem Törn einen angepassten Crewvertrag ab. Das beiliegende Muster dient dabei als Grundlage.
§ 8 Übungsleiterhonorar
Skipper auf Prüfungstörns können auf Antrag ein Übungsleiterhonorar von höchstens 200,-EUR zuerkannt bekommen.
§ 9 Erstattung von Fahrtkosten
Schiffsführer auf Ausbildungstörns haben einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Erstattet wird der Preis für die Bahnfahrt 2. Klasse. Fahrtkosten für PKW werden gegen eine Tankquittung erstattet. Der Preis für eine Bahnfahrt zweiter Klasse darf dabei nicht überschritten werden. In Ausnahmefällen werden 20 Ct pro Kilometer bezahlt, allerdings bis maximal zur Höhe des Preises einer Bahnfahrt 2. Klasse. Bei Anreise im Auto wird zudem maximal ein Drittel der Strecke erstattet.
Geschäftsordnung des Akademischen Segelclubs Clausthal e.V.
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Geschäftsordnung des Akademischen Segelclubs Clausthal e.V.
Stand: Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.12.2016
§1 Sitzungen
1. Alle Sitzungen von Organen sind gegenüber den Mitgliedern des ASC öffentlich. Öffentlichkeit beinhaltet Rede- und Antragsrecht.
2. Die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen erfolgt, wenn nicht anders festgelegt, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Einladung erfolgt in Textform.
3. In der Einladung sind Datum und Uhrzeit sowie der Ort der Sitzung und ein Vorschlag der Tagesordnung anzugeben.
4. Eine außerordentliche Sitzung kann in dringenden Fällen einberufen werden. Die Beschlüsse einer außerordentlichen Sitzung müssen auf der nächsten ordentlichen Sitzung bestätigt werden.
5. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, näheres regelt §5.
§2 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist ein Organ bei ordentlicher Einladung und Anwesenheit der Mehrheit seiner Angehörigen, wenn nichts anderes festgelegt ist.
2. Stimmübertragungen müssen schriftlich bis spätestens zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Sitzungsleitung angezeigt werden.
§3 Sitzungsleitung
1. Die Sitzungsleitung eröffnet, leitet und beschließt die Sitzung. Sie ist dafür verantwortlich, dass ein Protokoll erstellt wird und stellt zu Sitzungsbeginn die Beschlussfähigkeit fest.
2. Die Tagesordnung wird von der Sitzungsleitung vorgestellt. Änderungen und Erweiterungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3. Die Sitzungsleitung erteilt auf eine Wortmeldung hin das Wort. Bei mehreren Wortmeldungen kann eine Rednerliste geführt werden.
4. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Stimmberechtigten gestellt werden. Die Wortmeldung zur Geschäftsordnung erfolgt durch Heben beider Hände. Sie ist sofort zu behandeln. Die Antragsart muss sofort genannt werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
∙ Antrag auf Schluss der Rednerliste,
∙ Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
∙ Antrag auf Erstellung eines Meinungsbildes,
∙ Antrag auf Übergang/Rückkehr zur Tagesordnung.
5. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn sich kein Widerspruch gegen ihn erhebt. Andernfalls ist nach Anhörung der Gegenrede abzustimmen.
6. Während Wahlen und anderer Personalia sind keine Anträge zur Geschäftsordnung außer dem auf Rückkehr zur Tagesordnung zulässig.
§4 Abstimmungen
1. Wenn nichts anderes festgelegt ist, erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben.
2. Es müssen stets Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen abgefragt werden.
3. Liegen zum gleichen Thema mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Alternative Abstimmungen sind möglich. Entscheidungen trifft die Sitzungsleitung.
4. Neue Beschlüsse zum gleichen Sachverhalt heben die alten Beschlüsse auf.
§5 Protokollführung
1. Die Sitzungsleitung beauftragt einen Protokollführer mit der Protokollführung. Protokollerstellung und Veröffentlichung liegen in der Verantwortung des Protokollführenden.
2. Das Protokoll besteht aus einem Sitzungsbericht und Anlagen.
3. Die Beschlussfähigkeit ist im Protokoll festzuhalten.
4. Im Protokoll ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
5. Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll.
6. Im Protokoll werden alle Anträge samt Antragstellenden und Abstimmungsergebnis (Ja-Nein-Enthaltung) sowie Beschlussfassung aufgenommen.
7. Protokolle sind binnen zwei Wochen nach einer Sitzung anzufertigen und vom
Protokollführer und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Das Protokoll muss
spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung verschickt werden.
8. Auf der folgenden ordentlichen Sitzung desselben Gremiums wird über Einsprüche und anschließend die Annahme des Protokolls entschieden.
9. Absatz 7 und 8 finden für Mitgliederversammlungen keine Anwendung, da die Satzung in §7 Absatz 5 dieselben Punkte abweichend regelt.
§6 Wahlen und Personalia
1. Alle Wahlen sind offen und erfolgen durch Handaufheben, falls nichts anderes festgelegt ist.
2. Nach der Wahl fragt die Sitzungsleitung die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
3. Eine Abwahl erfolgt konstruktiv mit einfacher Mehrheit, d.h. es muss mindestens ein Gegenkandidat genannt und der nachfolgende Kandidat mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
§7 Mitgliederversammlung
1. Anträge zur Beschlussfassung müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in schriftlicher Form beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Liegt ein Antrag nicht in dieser Frist vor, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ob der Antrag als Dringlichkeitsantrag sofort zu behandeln ist. Anderenfalls ist der Antrag auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. Diese Regelung gilt nicht für Änderungsanträge.
2. Die Sitzungsunterlagen müssen den Mitgliedern unverzüglich nach Antragsschluss zugänglich gemacht werden.
3. Die Sitzungsleitung übernimmt der Vereinsvorstand.
4. Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden und nicht fristgerecht angemeldet wurden, können nur in die TO aufgenommen werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit dafür sind.
§8 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und erfolgt in Textform.
2. Die Sitzungsleitung übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
3. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es muss mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein.
4. Über Mitgliedsanträge kann abweichend von dieser Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform abgestimmt werden. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben.